Maschinen- und Apparatebau
Mehring & Sieben Gmbh & Co
KG
Niersweg 84
47877 Willich - Neersen
Telefon: 02156 49894 - 27
Telefax: 02156 49894 - 28
E-Mail: hirsch@hirsch-maschinen.de
Handelsregister: AG Krefeld, HRA 6028
USt.ID-Nr.: DE120823043
Persönlich haftende Gesellschafterin:
Mehring & Sieben Verwaltungs GmbH
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:
Markus Hirsch
Registergericht: Amtsgericht Krefeld
Registernummer: HRB 13206
Steuernummer: 102/5753/0199
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Mehring & Sieben GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen,
die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der
Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot
Sofern die Bestellung als Angebot gemäß §
145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von
3 Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen
etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird,
gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
(3) Nicht eingeschlossen in unseren Preisen ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer. Sie wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
ohne Abzug innerhalb von 1 Monat ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt,
werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus.
(2) Für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug
kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir
berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug
gerät.
§ 7 Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt,
so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens
mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware
auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt
oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache
bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig
verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich
schriftlich erklärt ist.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs-
und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat
uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns
in Höhe des mit uns vereinbarten Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall
setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache
an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt
für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung
in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns verwahrt.
§ 9 Mängelgewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel
entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch
für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht werden.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller
an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Unser Geschäftssitz
ist Erfüllungsort. Abweichungen davon müssen schriftlich
vereinbart werden.
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